Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der RECON GmbH
AGB Recon (PDF, 34 kB)
I. Geltungsbereich
Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.d. HGB gelten
ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen der RECON GmbH. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die
RECON GmbH ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Änderungen und
Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung
und/oder den Prokuristen. Mündliche Vereinbarungen oder
Erklärungen anderer Personen, die hierzu von der RECON GmbH
nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn Sie
schriftlich von der Geschäftsführung der RECON GmbH bestätigt
werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.II. Leistung, Selbstbelieferungsvorbehalt
(1)
Der Kaufgegenstand wird in vertraglich vereinbartem Zustand
übergeben.(2) Rechzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt
vorbehalten. Die RECON GmbH wird den Kunden unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im
Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer
unverzüglich erstatten.
III. Abnahme, Gefahrübergang, Transport(1) Der Kunde ist verpflichtet den Kaufgegenstand innerhalb von
5 Tagen nach Zahlungseingang am vertraglich vereinbarten
Übergabeort abzunehmen. Mit der Abnahme ist der Kunde seiner
Rüge- und Untersuchungspflicht gemäß §§ 377,378 HGB
nachgekommen.(2) Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den
Kunden, spätestens mit Übergabe an den Transporteur auf den
Kunden über, oder wenn der Kunde sich im Annahmeverzug
befindet, in dem Zeitpunkt, in dem die RECON GmbH die Übergabe
anbietet.
(3) Kosten der Lagerung im Annahmeverzug trägt der Kunde.
(4) Soll der Kaufgegenstand aus einem Drittland i.S.d.
Europäischen Maschinenrichtlinie in den Europäischen
Wirtschaftsraum eingeführt werden, übernimmt der Käufer die
Verpflichtung, eventuelle technische Genehmigungen und
Zulassungen für den Kaufgegenstand vor in Verkehr bringen des
Kaufgegenstandes einzuholen, insbesondere den Kaufgegenstand mit
einer EU-Konformitätserklärung zu versehen.
IV. Vergütungg
Die Vergütung ist in vollem Umfang ohne Abzüge nach
Rechnungsstellung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere
Erklärungen der RECON GmbH sieben Tage nach dem Fälligkeitstag
in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Maßgeblich ist der
Zahlungseingang auf den Geschäftskonten der RECON GmbH.
V. Verzug, Unmöglichkeit und Rücktritt
(1) Die RECON GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der RECON
GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der RECON GmbH ist in
Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5
dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer
der RECON GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung –
ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei
Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.(2) Gerät der Kunde in Verzug ist die RECON GmbH, unbeschadet
weiterer Rechte, berechtigt,
(a) sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen,
(b) vom Vertrag zurückzutreten,
(c) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten
sowie
(d) Rechte aus den vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu
machen.
(3) Die RECON GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der RECON
GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der RECON GmbH ist in
Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5
dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit
der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom
Vertrag nur zurücktreten, wenn die RECON GmbH die
Pflichtverletzung zu vertreten hat; Der Kunde hat sich bei
Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach
Aufforderung der RECON GmbH zu erklären, ob er wegen der
Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
VI. Mängelansprüche bei Kaufverträgen über gebrauchte
Liefergegenständee
(1) Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich
aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen.(2) Die Ausschlussregelungen nach Abs. 1 gelten auch für
sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die RECON GmbH, die mit
dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der
Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche
jeder Art gegen die RECON GmbH bestehen, die mit einem Mangel
nicht im Zusammenhang stehen, werden auch sie ausgeschlossen.
(3) Der Ausschluss gilt gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mit folgender
Maßgabe:
(a) Er gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
(b) Er gilt auch nicht, wenn die RECON GmbH den Mangel arglistig
verschwiegen hat [oder soweit Die RECON GmbH eine Garantie für
die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat]. Hat der
Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten
anstelle des Ausschlusses und der Frist nach Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen
von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung
bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit nicht ein anderer
Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
(c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche
zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der
Übergabe des Kaufgegenstandes.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen
unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VII. Schadensersatzpflicht
Die RECON GmbH hat Sachmängel des Liefergegenstandes, welche er
von Dritten/Herstellern/Lieferanten bezieht und unverändert an
den Kunden weiterleitet, nicht zu vertreten; die
Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt
unberührt.
Die RECON GmbH tritt etwaige Ansprüche aus Garantien und
Gewährleistung gegenüber Dritten/Herstellern/Lieferanten in
diesem Fall an den Kunden ab.
VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der RECON GmbH bis zur
Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen.(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden
eine Verpfändung, Vermietung oder Sicherungsübereignung
untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im
ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen
gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des
Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem
Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der
Abnehmer Eigentum erwirbt.
(3) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu
verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu
verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im
Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den
Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für die RECON GmbH;
der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als
"Neuware" bezeichnet. Der Kunden verwahrt die Neuware für die
RECON GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der RECON GmbH gehörenden
Gegenständen steht der RECON GmbH Miteigentum an der Neuware in
Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes
zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der
Neuware erwirbt, sind sich RECON GmbH und Kunde darüber einig,
dass der Kunde der RECON GmbH Miteigentum an der Neuware im
Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu
der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung
einräumt.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der
Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an die RECON GmbH ab, ohne dass es noch
weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt
einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der RECON GmbH in
Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der
der RECON GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu
befriedigen.
(5) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware
mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne
dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine
Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit
allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses
des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den
übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die
RECON GmbH ab.
(6) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem
§ V (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der
Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen
bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die RECON
GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die RECON GmbH berechtigt,
die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann
die RECON GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die
abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Endkunden
verlangen.
(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der
Kunde der RECON GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Auftragnehmer
unverzüglich zu benachrichtigen.
(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die
der RECON GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 10 % übersteigt, wird die RECON GmbH auf Wunsch des
Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben;
der RECON GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen
verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(10) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist die RECON GmbH auch ohne Fristsetzung
berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der
Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der
Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen
des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine
Rücktrittserklärung der RECON GmbH, es sei denn, dies wird
ausdrücklich erklärt.
IX. Haftungsausschluss
(1) Die RECON GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit der RECON GmbH oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im
Übrigen haftet die RECON GmbH nur nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der RECON GmbH ist
auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2
dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an
Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist
jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich
auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt
der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch
für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die
Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § III (2), die
Haftung für Unmöglichkeit nach § III (3).
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Salvatorische Klausel, anwendbares Recht
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein,
so bleibt die Wirksamkeit des Inhalts des übrigen Vertrags
hiervon unberührt. Eine unwirksame oder unklare Erklärung ist
dahingehend zu ergänzen und zu berichtigen, dass der mit ihr
beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Das Gleiche
gilt hinsichtlich etwa hervortretender Vertragslücken.(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (UNCITRAD-Abkommen)
wird ausgeschlossen.
XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem
Kunden und der RECON GmbH geschlossenen Vertrag, ist der Sitz
der RECON GmbH.(2) Ausschließlicher Gerichtstand für Klagen des Kunden gegen
die RECON GmbH ist Köln. Die RECON GmbH ist berechtigt den
Kunden auch am jeweiligen Standort des Kaufgegenstandes zu
verklagen. |