Recon Baumaschinenhandel GmbH Caterpillar 657G Caterpillar 740E Caterpillar 994D RECON GmbH
Grosser Kalkhof 18
DE-47051 Duisburg
Germany
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der RECON GmbH

AGB Recon (PDF, 34 kB)

I. Geltungsbereich

Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.d. HGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der RECON GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die RECON GmbH ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Änderungen und Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung und/oder den Prokuristen. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von der RECON GmbH nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich von der Geschäftsführung der RECON GmbH bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

II. Leistung, Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Der Kaufgegenstand wird in vertraglich vereinbartem Zustand übergeben.

(2) Rechzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die RECON GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.

III. Abnahme, Gefahrübergang, Transport

(1) Der Kunde ist verpflichtet den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Tagen nach Zahlungseingang am vertraglich vereinbarten Übergabeort abzunehmen. Mit der Abnahme ist der Kunde seiner Rüge- und Untersuchungspflicht gemäß §§ 377,378 HGB nachgekommen.

(2) Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, spätestens mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über, oder wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem die RECON GmbH die Übergabe anbietet.

(3) Kosten der Lagerung im Annahmeverzug trägt der Kunde.

(4) Soll der Kaufgegenstand aus einem Drittland i.S.d. Europäischen Maschinenrichtlinie in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden, übernimmt der Käufer die Verpflichtung, eventuelle technische Genehmigungen und Zulassungen für den Kaufgegenstand vor in Verkehr bringen des Kaufgegenstandes einzuholen, insbesondere den Kaufgegenstand mit einer EU-Konformitätserklärung zu versehen.

IV. Vergütungg

Die Vergütung ist in vollem Umfang ohne Abzüge nach Rechnungsstellung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der RECON GmbH sieben Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf den Geschäftskonten der RECON GmbH.

V. Verzug, Unmöglichkeit und Rücktritt

(1) Die RECON GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der RECON GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der RECON GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der RECON GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(2) Gerät der Kunde in Verzug ist die RECON GmbH, unbeschadet weiterer Rechte, berechtigt,
(a) sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen,
(b) vom Vertrag zurückzutreten,
(c) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten sowie
(d) Rechte aus den vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

(3) Die RECON GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der RECON GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der RECON GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(4) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die RECON GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der RECON GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

VI. Mängelansprüche bei Kaufverträgen über gebrauchte Liefergegenständee

(1) Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen.

(2) Die Ausschlussregelungen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die RECON GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die RECON GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden auch sie ausgeschlossen.

(3) Der Ausschluss gilt gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mit folgender Maßgabe:
(a) Er gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
(b) Er gilt auch nicht, wenn die RECON GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat [oder soweit Die RECON GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat]. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle des Ausschlusses und der Frist nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
(c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Übergabe des Kaufgegenstandes.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VII. Schadensersatzpflicht

Die RECON GmbH hat Sachmängel des Liefergegenstandes, welche er von Dritten/Herstellern/Lieferanten bezieht und unverändert an den Kunden weiterleitet, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Die RECON GmbH tritt etwaige Ansprüche aus Garantien und Gewährleistung gegenüber Dritten/Herstellern/Lieferanten in diesem Fall an den Kunden ab.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der RECON GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung, Vermietung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(3) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für die RECON GmbH; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Kunden verwahrt die Neuware für die RECON GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der RECON GmbH gehörenden Gegenständen steht der RECON GmbH Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich RECON GmbH und Kunde darüber einig, dass der Kunde der RECON GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die RECON GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der RECON GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der RECON GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(5) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die RECON GmbH ab.

(6) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem § V (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die RECON GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die RECON GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann die RECON GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Endkunden verlangen.

(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der RECON GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der RECON GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die RECON GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der RECON GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(10) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die RECON GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der RECON GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

IX. Haftungsausschluss

(1) Die RECON GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der RECON GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die RECON GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der RECON GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

(3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § III (2), die Haftung für Unmöglichkeit nach § III (3).

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Salvatorische Klausel, anwendbares Recht

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Inhalts des übrigen Vertrags hiervon unberührt. Eine unwirksame oder unklare Erklärung ist dahingehend zu ergänzen und zu berichtigen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwa hervortretender Vertragslücken.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (UNCITRAD-Abkommen) wird ausgeschlossen.

XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und der RECON GmbH geschlossenen Vertrag, ist der Sitz der RECON GmbH.

(2) Ausschließlicher Gerichtstand für Klagen des Kunden gegen die RECON GmbH ist Köln. Die RECON GmbH ist berechtigt den Kunden auch am jeweiligen Standort des Kaufgegenstandes zu verklagen.